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1.
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Name und Zweck |
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Unter dem Namen Fussballclub Embrach (nachfolgend FCE) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er bezweckt, seinen Mitgliedern das aktive Betreiben des Fussballsports zu ermöglichen. Er ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (nachfolgend SFV) und erklärt die Statuten des SFV, der FIFA und der UEFA als verbindlich.
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2.
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Mitgliedschaft |
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Dem FCE können beitreten:
- Aktivmitglieder
Sie beteiligen sich aktiv am Clubgeschehen und werden gemäss den Reglementen des SFV in die Kategorien - Junioren - Aktive - Senioren aufgeteilt
- Passivmitglieder
Als Passivmitglieder werden Personen aufgenommen, welche sich nicht aktiv am Clubgeschehen beteiligen, den FCE jedoch in ideeller und/oder finanzieller Hinsicht unterstützen.
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3.
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Mitgliederbeiträge |
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Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt. Vorstandsmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Eine Beitragsbefreiung für einzelne Mitglieder kann der Vorstand beschliessen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Mitdliederbeitrag. |
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4.
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Eintritt |
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Neue Mitglieder müssen ein schriftliches Aufnahmegesuch zuhanden des Vorstandes einreichen. Bei minderjährigen Spielern muss das Aufnahmegesuch vom Vater oder dessen gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet sein. Über die Aufnahme in den FCE entscheidet der Vorstand. |
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5.
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Austritt |
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Der Austritt aus dem FCE kann schriftlich auf das Ende einer Saison erklärt werden. Ein Austritt kann nur erfolgen, wenn die finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind. Von einem austretenden Mitglied darf keine Austrittsgebühr verlangt werden. |
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6.
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Ausschluss |
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Mitglieder, welche gegen die Interessen oder Statuten des FCE verstossen, können auf Antrag des Vorstandes ohne Begründung durch Beschluss der Generalversammlung aus dem FCE ausgeschlossen werden. |
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7.
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Organe |
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Die Organe des FCE sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisoren Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. |
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8.
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Generalversammlung |
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Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss auf Antrag des Vorstandes, bezw. auf schriftliches Gesuch von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, innerhalb eines Monats einberufen werden. Die stimmberechtigten Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzuladen. Sie muss im amtlichen Mitteilungsblatt des Embrachertales angekündigt werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das Stimmrechtsalter der politischen Gemeinde Embrach erreicht haben. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Der Präsident führt den Vorsitz, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Traktanden sind:
1. Protokoll der letzten Generalversammlung 2. Jahresbericht 3. Jahresrechnung und Revisorenbericht 4. Festsetzung Mitgliederbeiträge für die nächste Saison 5. Budget für das laufende Jahr 6. Ehrungen 7. Wahl des Vorstandes und der Revisoren 8. Statutenänderungen 9. Anträge 10. Verschiedenes
Statutenänderungen müssen mit der Einladung für die Generalversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich abgegeben werden. Zu deren Annahme bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
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9.
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Vorstand |
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Die Leitung der laufenden Geschäfte übernimmt der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist ohne Amtszeitbeschränkung möglich.
Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) Präsident b) Vizepräsident c) Kassier d) Sekretär e) Spielkommissionspräsident f) Juniorenobmann g) Seniorenobmann
Die Vorstandsmitglieder führen die Kollektivunterschrift zu zweien. Für die rechtsverbindliche Unterschrift muss der Präsident, der Vizepräsident oder der Kassier unterzeichnen.
Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen und Funktionäre einsetzen.
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10.
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Revisoren |
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Für die Prüfung der Jahresrechnung und des Protokolls der Generalversammlung wählt die Generalversammlung zwei Revisoren sowie einen Ersatz. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Revisoren sind berechtigt, beim Kassier jederzeit einen Kassensturz vorzunehmen. Über die Prüfung der Jahresrechnung erstatten die Revisoren zuhanden der Gerealversammlung schriftlichen Bericht.
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11.
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Spielbetrieb |
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Der gesamte Spielbetrieb wird durch den Spielkommissionspräsidenten betreut und geregelt. Er ist verantwortlich für - die Bildung der Mannschaften - einen geordneten Trainings- und Meisterschaftsbetrieb
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12.
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Juniorenabteilung |
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Der FCE führt nach Möglichkeit eine Juniorenabteilung nach dem Reglement des SFV. Der Juniorenobmann ist für die Leitung der Juniorenabteilung verantwortlich. Zur Verwaltung von Beiträgen und Spenden darf die Juniorenabteilung eine eigene Kasse führen.
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13.
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Seniorenabteilung |
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Der FCE führt nach Möglichkeit eine Seniorenabteilung nach dem Reglement des SFV. Der Seniorenobmann ist für die Leitung der Seniorenabteilung verantwortlich. Zur Verwaltung von Beiträgen und Spenden darf die Seniorenabteilung eine eigene Kasse führen.
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14.
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Auflösung |
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Solange sich 15 Mitglieder zur Fortführung des FCE verpflichten, darf dieser nicht aufgelöst werden. Wird der FCE aufgelöst, muss das Clubvermögen einer gemeinnützigen Institution übergeben oder auf dem Zentralsekretariat des SFV deponiert werden.
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15.
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Inkrafttreten |
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Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 29. Januar 1993 genehmigt. Sie treten nach der Genehmigung durch den SFV in Kraft und ersetzen diejenigen vom 1. Januar 1978.
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